1. Vertragsgrundlage für von uns (Auftragnehmer) übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten für private und gewerbliche Kunden.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für alle erstmaligen, laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und unseren Kunden. Es gelten ausschließlich unsere Liefer-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Kunden bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie schriftlich anerkannt.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
2. KFW/BAFA: Der Auftrag ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Auftragnehmer nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber ermächtigt, die für die Erstellung der Bewertung, erforderlichen Auskünfte, insbesondere bei Behörden, einzuholen.
Alle Energieausweise werden auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen erbracht.
Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung vom Auftraggeber als anerkannt.
Bei KfW-/BAFA-bezogene Leistungen sind die Grundlage jedes Auftrages ausschließlich die in dem Auftrag für Planungs- und Beratungsleistungen schriftlich festgelegten Vereinbarungen.
3. Mit der Einräumung der Möglichkeit zur Bestellung des Energieausweises ist noch kein verbindliches Angebot durch den Auftragnehmer verbunden. Erst die Übersendung von Daten durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer stellt ein Vertragsangebot und damit eine verbindliche Bestellung des Energieausweises dar.
4. Der Auftraggeber ist für die korrekte Eingabe bzw. Übermittlung seiner Daten verantwortlich und verpflichtet sich diese genau anzugeben. Bei Rückfragen oder Unsicherheit setzt sich der Auftraggeber vorher mit dem Auftragnehmer zur Klärung in Verbindung. Eine Zugangsbestätigung der übermittelten Daten erfolgt grundsätzlich nicht.
5. Bei Bestellung auf elektronischem Weg stellt eine eventuelle Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.
6. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken – ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und ggf. weitergeben.
7. Die Energieberatung und planerische Leistung ist nur für den Auftraggeber und dessen Beauftragungszweck bestimmt. Eine Weitergabe ab Dritte ist untersagt. Gegen Verstöße behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Schadensersatzansprüche vor.
1. Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum.
2. Das Honorar bestimmt sich pauschal nach einem festen Betrag oder nach Zeitaufwand bzw. einer konkreten Vereinbarung. Fällige Vergütungsansprüche sind mit Erhalt der Honorarabrechnung sofort fällig. Bei Zahlungsverzug gilt der gesetzliche Verzugszinssatz (§ 288 BGB).
3. Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Berichtes verfälschen könnten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erbringung der beauftragten Leistung erforderlichen Unterlagen (z.B. Baupläne, Angebote, Berechnungen und Auskünfte) kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer uneingeschränkt Zutritt zu den betreffenden Objekten zu geben.
3. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
1. Die Sachverständige hat den Auftrag unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Wissenschaft, Technik und Erfahrung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Sachverständigen zu erledigen.
In dem Umfang der mit dem Auftraggeber getroffenen Leistungsvereinbarung sind die tatsächlichen Grundlagen seiner fachlichen Beurteilung sorgfältig zu ermitteln und die Ergebnisse nachvollziehbar zu begründen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständiger nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger oder Sonderfachleute erforderlich, muss die Sachverständige dazu die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einholen.
Der Sachverständige ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG. bedarf.
3. Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten, sofern nicht vorhersehbare Gründe dagegensprechen. (z.B. fehlende Ergebnisse, Krankheit). Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen.
2. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein.
Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
1. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Unsere Rechnungen sind bis zum 15. des folgenden Monats ohne Abzug zu begleichen. Zahlungen gelten erst an dem Tag als geleistet, an dem wir über den Betrag verfügen können.
2. Die Zahlungen sind inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer ohne Skonti oder sonstige Abzüge zu leisten, solange nicht ausdrücklich ein anderer Zahlungsmodus schriftlich vereinbart wird.
3. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
4. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem aktuellen Basiszinssatz zu fordern. Falls der Auftragnehmer ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Berichtes oder Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
2. Die Berechnung der Kennwerte für verbrauchsbasierte Energieausweise erfolgt auf Grundlage der vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Daten. Der Auftragnehmer übernimmt die volle Gewähr für die korrekte Berechnung und die Aufstellung des Energieausweises auf der Grundlage der vom Auftraggeber gemachten Angaben.
Macht der Auftraggeber falsche Angaben, so kann der Energieausweis ungültig sein. Gleiches gilt, wenn sich Angaben ändern. Bei Ungültigkeit ist der Energieausweis zu vernichten. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für die vom Auftraggeber gemachten Angaben kann der Auftragnehmer keine Gewähr übernehmen.
1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Die Einschränkungen der Abs.1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
4. Die sich aus den Abs. 1 bis 3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein etwaiges freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
1. Bis zur vollständigen Begleichung des Honorars verbleiben die gelieferten Planungs- und Beratungsleistungen im alleinigen Eigentum vom Auftragnehmer.
2. Für unsere Berichte, Abbildungen, technischen Unterlagen, Kostenvoranschläge oder Angebote behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor, auch wenn der Kunde die Kosten hierfür übernommen hat.
3. Alles aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangte nicht offenkundige Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.
4. Anderweitige Verwendungen sowie die Weitergabe des Berichtes oder Gutachtens an Dritte ist nur nach gesonderter schriftlicher Genehmigung durch den Auftragnehmer gestattet.
5. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für alle Personen, denen sich der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags bedient. Die Verschwiegenheitspflicht endet dort, wo der Auftragnehmer gesetzlich zur Offenbarung verpflichtet ist oder eine Verwendung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist. Der Auftragnehmer ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der Auftragnehmer deren Verpflichtungen zur Verschwiegenheit sicherzustellen.
Die Sachverständige ist berechtigt, sämtliche Daten über den Auftraggeber, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung stehen, zum Zwecke der Vertragsdurchführung unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes elektronisch zu speichern und zu verarbeiten. Grundlage hierzu sind die jeweils geltenden Bestimmungen, wie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die Telekommunikationsgesetze. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet alle Daten des Auftraggebers vertraulich zu behandeln.
Die vom Auftragnehmer ausgestellten Energieausweise sind 10 Jahre gültig. Wissentlich oder absichtlich falsch gemachte Angaben des Auftraggebers führen zur Nichtigkeit des Energieausweises.
1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Ist eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam, so ist diese unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich. Das internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.